38 Abs. 1 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum Alter des Beschwerdeführers bzw. zu seiner sachlichen Zuständigkeit Folgendes aus: Der Beschuldigte machte während der Befragung bei der Staatsanwaltschaft unter anderem geltend, dass er am 17.09.2007 geboren sei (Hafteröffnungsprotokoll, S. 3, Z. 75 f.). An der Einvernahme bei der Polizei vom 11.12.2024 brachte er diesbezüglich nichts vor. Auf dem Deckblatt des Einvernahmeprotokolls der Polizei ist das Geburtsdatum 01.01.2006 erfasst;