27 Abs. 2 JStPO wird die Untersuchungshaft von Jugendlichen bis zu einer Dauer von sieben Tagen nicht durch das Zwangsmassnahmengericht, sondern durch die Jugendanwaltschaft angeordnet. Für eine allfällige Verlängerung der Untersuchungshaft ist alsdann das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Bei erwachsenen Beschuldigten richtet sich die Untersuchungshaft nach den Art. 221 ff. StPO. Für die Anordnung ist das Zwangsmassnahmengericht sachlich zuständig (Art. 18 Abs. 1 und Art. 226 StPO). Die örtliche Zuständigkeit des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental Oberaargau ergibt sich nach Art. 38 Abs. 1 Bst.