1 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) werden Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, nach den Bestimmungen der Jugendstrafprozessordnung verfolgt. Enthält diese keine besondere Regelung, ist die Strafprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 27 Abs. 2 JStPO wird die Untersuchungshaft von Jugendlichen bis zu einer Dauer von sieben Tagen nicht durch das Zwangsmassnahmengericht, sondern durch die Jugendanwaltschaft angeordnet.