5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass das Zwangsmassnahmengericht zur erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft nicht zuständig gewesen sei. Er sei noch minderjährig, womit die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) Anwendung finde und die Untersuchung in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft falle. Der der Haftanordnung zugrundeliegende Haftantrag sei mithin von der falschen Behörde gestellt worden, so dass das Zwangsmassnahmengericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht hätte darauf eintreten dürfen. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher nichtig. 5.1 Gemäss Art. 1 JStPO i.V.m.