4. Zum Sachverhalt kann vorweg auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft und den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern, beide vom 12. Dezember 2024, verwiesen werden. 4.1 Daraus geht hervor, dass am 11. Dezember 2024, um ca. 03.13 Uhr, in den E.________ Shop in Burgdorf eingebrochen wurde. Die Täterschaft verschaffte sich Zugang zum Geschäft, indem sie einen Gullydeckel in die Schaufensterscheibe warf. Dabei wurden mehrere Smartphones und Smartwatches im Wert von über CHF 21’000.00 entwendet. Noch in derselben Nacht um 04.05 Uhr wurde der Beschwerdeführer zusammen mit F.________, G.________ und H.________