Vorliegend wurden die Haftakten ARR 24 45 von Amtes wegen ediert. Damit wurde dem Editionsantrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen, zumal es weitergehend am Beschwerdeführer obliegt, genau anzugeben, welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO). Indem er pauschal die Edition der gesamten Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern verlangt, kommt er diesem gesetzlichen Erfordernis jedenfalls nicht nach. Weitere Akteneditionen drängen sich zudem nicht auf. Der Verteidigung steht es im Übrigen jederzeit frei, aus ihrer Sicht fallrelevante Dokumente einzureichen, was sie denn auch getan hat.