Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich zur Edition der Haftakten ARR 24 45 ohne explizite Begründung die Edition der Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haftakten ARR 24 45 von Amtes wegen ediert.