Am 27. Dezember 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ARR 24 45 ein und gab bekannt, dass mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien.