In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. am 23. Dezember 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der haftrelevanten Akten auf. Am 27. Dezember 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ARR 24 45 ein und gab bekannt, dass mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet werde.