2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaar- gau vom 13.12.2024 im Verfahren ARR 24 45 insoweit abzuändern, als dass die Haftdauer auf einen Monat zu beschränken sei, und es sei der Beschwerdeführer umgehend in die Jugendabteilung des Regionalgefängnisses Thun zu verlegen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental Oberaargau vom 13.12.2024 im Verfahren ARR 24 45 insoweit abzuändern, als dass die Haftdauer bis maximal am 16.01.2025 zu bewilligen sei und der Beschwerdeführer nach der am 16.01.2025