Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 13.12.2024 im Verfahren ARR 24 45 sei nichtig zu erklären und es sei der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaar- gau vom 13.12.2024 im Verfahren ARR 24 45 insoweit abzuändern, als dass die Haftdauer auf einen Monat zu beschränken sei, und es sei der Beschwerdeführer umgehend in die Jugendabteilung des Regionalgefängnisses Thun zu verlegen.