Am 13. Dezember 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 10. März 2025 an (ARR 24 45). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 13.12.2024 im Verfahren ARR 24 45 sei nichtig zu erklären und es sei der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen.