Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 548 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbe- schädigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Dezember 2024 (ARR 24 45) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BM 24 14071) wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädi- gung. Am 12. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht/Vorinstanz), der Beschwerdeführer sei für die Dauer von drei Mona- ten in Untersuchungshaft zu versetzen. Am 13. Dezember 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 10. März 2025 an (ARR 24 45). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 13.12.2024 im Verfahren ARR 24 45 sei nichtig zu erklären und es sei der Beschwerdeführer um- gehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaar- gau vom 13.12.2024 im Verfahren ARR 24 45 insoweit abzuändern, als dass die Haftdauer auf einen Monat zu beschränken sei, und es sei der Beschwerdeführer umgehend in die Jugendabtei- lung des Regionalgefängnisses Thun zu verlegen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental Oberaargau vom 13.12.2024 im Verfahren ARR 24 45 insoweit abzuändern, als dass die Haftdauer bis maximal am 16.01.2025 zu bewilligen sei und der Beschwerdeführer nach der am 16.01.2025 angesetzten Einvernahme umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Weiter sei der Beschwerdefüh- rer bis zu seiner Entlassung in die Jugendabteilung des Regionalgefängnisses Thun zu verlegen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST). In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. am 23. Dezember 2024 ein Be- schwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangs- massnahmengericht zum Einreichen der haftrelevanten Akten auf. Am 27. Dezem- ber 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ARR 24 45 ein und gab bekannt, dass mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit dele- gierter Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von den erwähnten Eingaben Kennt- nis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Am 8. Januar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau (nachfolgend: IRM) zur forensischen Altersschätzung vom 8. Januar 2025 (nachfolgend: Gutachten) (vorab per E-Mail) ein. Mit Verfügung vom selben Tag nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis und teilte mit, dass allfällige abschliessende Bemerkungen dazu unverzüglich, d.h. innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Am 11. Januar 2025 reichte der Be- 2 schwerdeführer abschliessende Bemerkungen zum Gutachten ein und hielt an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungs- haft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer folgende Noven ein: - Protokoll Rechtliches Gehör betreffend FREPOL-Angelegenheiten vom 11. Dezember 2024; - Personalienblatt für Asylsuchende vom 7. September 2024; - E-Mail D.________, Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM), an den Migrationsdienst des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) vom 27. September 2024, 11.50 Uhr; - E-Mail D.________, SEM, an den Leistungserbringer Rechtsschutz des Bun- desasylzentrums (nachfolgend: BAZ) vom 27. September 2024, 11.00 Uhr; - Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 25. September 2024; - Rapport der Kantonspolizei Freiburg vom 18. Oktober 2024 inkl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2024; - Rapport der Kriminalpolizei Freiburg vom 6. Dezember 2024; - Bestätigung des Einvernahmetermins vom 16. Januar 2024. 3.2 Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein: - Questionnaire Europa SEM vom 3. September 2024; - Schreiben des Schwedischen Migrationsdienstes vom 5. September 2024; - Schreiben des Dänischen Migrationsdienstes vom 10. April 2024; - Schreiben des Dänischen Migrationsdienstes vom 16. September 2024; - Schreiben des SEM vom 25. September 2024; - Tribuna-Auszug vom 30. Dezember 2024; - Transportauftrag vom 30. Dezember 2024; - Verfügung betreffend Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zur Altersbe- stimmung vom 30. Dezember 2024. 3 3.3 Am 8. Januar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft das Gutachten des IRM zur foren- sischen Altersschätzung des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2025 ein. 3.4 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3. Im Be- schwerdeverfahren erhielten die Parteien denn auch Gelegenheit, zu den Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich zur Edition der Haftakten ARR 24 45 ohne explizite Begründung die Edition der Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten oder von Amtes wegen er- sichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haf- takten ARR 24 45 von Amtes wegen ediert. Damit wurde dem Editionsantrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen, zumal es weitergehend am Be- schwerdeführer obliegt, genau anzugeben, welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO). Indem er pauschal die Edition der gesamten Akten des Migrati- onsdienstes des Kantons Bern verlangt, kommt er diesem gesetzlichen Erfordernis jedenfalls nicht nach. Weitere Akteneditionen drängen sich zudem nicht auf. Der Ver- teidigung steht es im Übrigen jederzeit frei, aus ihrer Sicht fallrelevante Dokumente einzureichen, was sie denn auch getan hat. 4. Zum Sachverhalt kann vorweg auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft und den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern, beide vom 12. Dezember 2024, verwiesen werden. 4.1 Daraus geht hervor, dass am 11. Dezember 2024, um ca. 03.13 Uhr, in den E.________ Shop in Burgdorf eingebrochen wurde. Die Täterschaft verschaffte sich Zugang zum Geschäft, indem sie einen Gullydeckel in die Schaufensterscheibe warf. Dabei wurden mehrere Smartphones und Smartwatches im Wert von über CHF 21’000.00 entwendet. Noch in derselben Nacht um 04.05 Uhr wurde der Be- schwerdeführer zusammen mit F.________, G.________ und H.________ in einem Taxi von der Polizei angehalten. Im Taxi befanden sich zwei Rucksäcke mit neuwer- tigen Smartphones und Smartwatches. 4.2 Der Beschwerdeführer ist geständig, den Einbruchdiebstahl vom 11. Dezember 2024 zusammen mit F.________, G.________ und H.________ (alle Zuständigkeit bei Ju- gendanwaltschaft Emmental-Oberaargau) begangen zu haben, will die drei jedoch nicht kennen und zufällig in Bern getroffen haben. Zudem gibt er an, unter Drogen- (Kokain und Haschisch) sowie unter Medikamenteneinfluss (vier Stück Lyrica) ge- standen zu haben. Weiter hat der Beschwerdeführer einen weiteren Einbruchdieb- stahl am 15. Oktober 2024 in das Lebensmittelgeschäft I.________ in Langnau i.E. eingestanden. 4 4.3 Anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Geburtsdatum stimme nicht. 5. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass das Zwangsmassnahmenge- richt zur erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft nicht zuständig gewesen sei. Er sei noch minderjährig, womit die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) Anwendung finde und die Untersuchung in die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft falle. Der der Haftanordnung zugrundeliegende Haftantrag sei mithin von der falschen Behörde gestellt worden, so dass das Zwangsmassnahmen- gericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht hätte darauf eintreten dürfen. Der vor- instanzliche Entscheid sei daher nichtig. 5.1 Gemäss Art. 1 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) werden Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Al- tersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben, nach den Bestimmungen der Jugendstrafprozessordnung verfolgt. Enthält diese keine besondere Regelung, ist die Strafprozessordnung anwendbar. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 27 Abs. 2 JStPO wird die Untersuchungshaft von Jugendlichen bis zu einer Dauer von sieben Tagen nicht durch das Zwangsmassnahmengericht, sondern durch die Ju- gendanwaltschaft angeordnet. Für eine allfällige Verlängerung der Untersuchungs- haft ist alsdann das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Bei erwachsenen Beschuldigten richtet sich die Untersuchungshaft nach den Art. 221 ff. StPO. Für die Anordnung ist das Zwangsmassnahmengericht sachlich zuständig (Art. 18 Abs. 1 und Art. 226 StPO). Die örtliche Zuständigkeit des regiona- len Zwangsmassnahmengerichts Emmental Oberaargau ergibt sich nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum Alter des Beschwerdeführers bzw. zu seiner sachlichen Zuständigkeit Folgendes aus: Der Beschuldigte machte während der Befragung bei der Staatsanwaltschaft unter anderem geltend, dass er am 17.09.2007 geboren sei (Hafteröffnungsprotokoll, S. 3, Z. 75 f.). An der Einvernahme bei der Polizei vom 11.12.2024 brachte er diesbezüglich nichts vor. Auf dem Deckblatt des Einvernahme- protokolls der Polizei ist das Geburtsdatum 01.01.2006 erfasst; unter Aliasnamen ist namentlich das Geburtsdatum 17.07.2007 genannt. Der Beschuldigte hat das Protokoll auf allen Seiten und insbeson- dere auch auf dem Deckblatt unterzeichnet. Dies im Gegensatz zur Hafteröffnung, bei welcher er die Unterschrift auf dem Protokoll verweigert hat. Der Beschuldigte hat bei der Polizei keine Klarstellung oder Anpassung des Geburtsdatums verlangt, zumindest wurde keine solche Äusserung protokolliert. Auf dem beim Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV) des Kantons Bern eingeholten Stammblatt des Beschuldigten ist dieser mit dem Geburtsdatum 01.01.2006 vermerkt. Im Zemis-Auszug ist unter der Hauptidentität wiederum das Geburtsdatum 01.01.2006 ausgewiesen. Unter Nebenidentitäten ist auch das Geburtsdatum 17.07.2007 aufgeführt. Gemäss Weisung Nr. 01/2022 des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 01.07.2022 zur Erfassung und Änderung von Personendaten in Zemis findet sich unter «3. Grundsätze und Regeln» zum Geburtsdatum folgende Regelung: «3.2 Geburtsdatum 5 Das Geburtsdatum ist aufgrund der erfolgten ldentitätsbestimmung nach gregorianischem Kalender in der Form TT.MM.JJJJ (TT = Tag, MM = Monat, JJJJ = Jahr) zu erfassen und muss exakt dem Geburts- datum auf den heimatlichen Reisedokumenten entsprechen. Bei unvollständigen Geburtsdaten müssen die Felder «Geburtstag» bzw. «Geburtsmonat» leer gelas- sen werden, wenn dazu Angaben fehlen. Im Bereich Asyl ist nach ständiger Praxis bei Personen, bei denen das genaue Geburtsdatum in Bezug auf den Tag und Monat nicht exakt bestimmt werden kann, jeweils der 1. Januar als fiktiver Geburtstag zu erfassen. Bei vollständig unbekannten Geburtsdaten muss der Eintrag «01.01.1800» erfasst werden.» Beim Beschuldigten wurde im Zemis das Geburtsdatum «01.01.2006» erfasst, was darauf hindeutet, dass der Tag und Monat seines Geburtsdatums unbekannt waren. Jedoch wurde nicht etwa «1800» vermerkt, was dafür stehen würde, dass das Geburtsjahr unbekannt ist, sondern «2006». Dies spricht dafür, dass bei der Anmeldung bei der Einreise zumindest das Geburtsjahr bekannt war. Weiter ist der Beschuldigte gemäss genanntem Stammblatt am 03.09.2024 in die Schweiz eingereist. Dies passt zu seinen Aussagen bei der Polizei, wonach er im September oder Oktober 2024 in die Schweiz eingereist sei (Einvernahme vom 11.12.2024, S. 6, Z. 228-230). Im Zemis-Auszug ist der Beschuldigte in einer Nebenidentität mit dem Geburtsdatum «17.07.2007» erfasst. Gleiches im Strafregisterauszug. Das Geburtsdatum «17.07.2007» hat der Beschuldigte im lau- fenden Strafverfahren selbst nie genannt. Er sagte vielmehr aus, dass er am 17.09.2007 geboren sei. Ob dies nun seinen schlechten Deutschkenntnisse geschuldet ist, oder nicht, kann offenbleiben. Fakt bleibt, dass er von sich aus nie angab, am «17.07.2007» geboren zu sein. Sollte dies tatsächlich sein Geburtsdatum sein, wäre damit zu rechnen, dass er dieses nennt und das insbesondere auch auf Deutsch kann. Weiter erstaunt, dass der Beschuldigte gut drei Monate nach der Einreise in die Schweiz sein Geburtsdatum auf einmal genau kennen will. Es leuchtet nicht ein, weshalb er dieses nicht bereits bei der Einreise so angegeben hat, wenn es denn stimmen sollte. Im Strafregister ist der Beschuldigte in den Hauptpersonalien mit dem Geburtsdatum «17.07.2007» vermerkt. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der erste Eintrag im Register vom 09.10.2024 von der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland stammt. Die Jugendanwaltschaft wird das Geburtsdatum «17.07.2007» gemeldet haben, weshalb das Strafregister den Beschuldigten unter diesem Hauptge- burtsdatum führt. Es ist nicht bekannt, weshalb die Jugendstaatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten als Jugendlichen führt. Fest steht aber, dass die übrigen offenen Strafverfahren von den «ordentlichen» Staatsanwaltschaften geführt werden, womit diese vom Geburtsdatum «01.01.2006» ausgehen, da andernfalls die Jugendanwaltschaft vermerkt wäre. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte bei den Migrationsdiensten und insbesondere im Zemis unter dem Geburtsdatum «01.01.2006» geführt wird. Beim Eintrag ins Strafregister wird das Geburtsdatum kaum überprüft werden, sondern die Angaben der meldenden Behörde übernommen. Der Beschuldigte selbst gab im laufenden Verfahren wiederum ein anderes Geburtsdatum an. Das Gericht stellt vorliegend auf die Angaben der Migrationsbehörden, welche im laufenden Asyl- und Aus- länderverfahren massgebend sind, ab. Dort wird der Beschuldigte in der Hauptidentität mit dem Ge- burtsdatum «01.01.2006» geführt. Bei der Einreise des Beschuldigten wurde dieses Geburtsdatum auf- genommen, womit ihm ein erhöhter Stellenwert zukommt. Damit gilt der Beschuldigte nicht mehr als Jugendlicher und das Strafgesetzbuch (StGB) sowie insbesondere die Strafprozessordnung (StPO) sind anwendbar (Art. 3 JStGB i.V.m. Art. 1 JStPO). Die Staatsanwaltschaft wird sich mit der Frage des Alters des Beschuldigten näher zu befassen haben. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit Jugendlichen angehalten wurde, ist kein Indiz, dass er selber noch minderjährig wäre. So geben sich 18-jährige Leute auch mit 15- und 16-jährigen Jugendlichen ab. 6 Zudem ist nicht bekannt, ob er das Alter der anderen Personen überhaupt kannte, als sie sich kennen- lernten. Der diesbezüglichen Argumentation der Verteidigung ist somit nicht zu folgen. 5.3 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz auf die Altersangabe der Migrationsbehörden abgestellt und sich für die An- ordnung der Untersuchungshaft als zuständig erachtet hat: 5.3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren zur Bestimmung seines Alters keine Identitätsdokumente oder andere Beweismittel einreichen konnte (siehe dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtliche Gehör nach Art. 74 i.V.m. Art. 119 des Ausländer- und Integrations- gesetzes [AIG; SR 142.20] betreffend FREPOL-Angelegenheiten vom 11. Dezem- ber 2024 [Beschwerdebeilage 4]. Wie die Staatsanwaltschaft in der oberinstanzli- chen Stellungnahme vorbringt, deutet der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ohne Ausweispapiere auf die Reise nach Europa begab, dar- auf hin, dass er seine Volljährigkeit verschleiern wollte. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei den Migrationsdiensten, insbesondere im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS), mit dem Geburts- datum «01.01.2006» geführt wird (vgl. dazu das Stammblatt des ABEV vom 13. De- zember 2024 und die Hauptidentität im ZEMIS-Auszug in den Akten ARR 24 45). Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt, wird nicht in Abrede gestellt. Die- ser Umstand lässt jedoch keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschwerde- führer tatsächlich noch als Minderjähriger geführt werden müsste. 5.3.2 Gemäss E-Mail des SEM an den Leistungserbringer Rechtsschutz des BAZ sei der Beschwerdeführer am 27. September zum zweiten Mal nicht zur Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) erschienen, womit eine er- neute grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) vorliege. Aufgrund der Aktenlage und des Verhaltens des Be- schwerdeführers gehe das SEM von seiner Volljährigkeit aus und werde sein Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den «01.01.2006» anpassen (Beschwerdebeilage 7; vgl. dazu auch das von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von D.________, SEM, an den Leistungserbringer Rechtsschutz des BAZ vom 25. September 2024). Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail-Ver- kehr zwischen dem SEM und dem Migrationsdienst des ABEV betreffend Abschrei- bung des Asylgesuchs kann alsdann entnommen werden, dass der Beschwerdefüh- rer «volljährig gemacht» worden sei (Beschwerdebeilage 6). Zu prüfen, ob das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, ist weder Aufgabe des Haftgerichts noch der Beschwerdekammer. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegen denn auch keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer offen- sichtlich minderjährig wäre. 5.3.3 Soweit argumentiert wird, der Beschwerdeführer habe auf dem Personalienblatt für Asylsuchende vom 7. September 2024 (Beschwerdebeilage 5) als Geburtsdatum den «17.07.2007» vermerkt und keine Beweise dafür vorlägen, dass das von ihm genannte Datum nicht korrekt und er volljährig wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass es mangels Teilnahme an den beiden EB UMA-Terminen gar nicht möglich war, ent- sprechende Beweise zu erheben bzw. die Angaben auf dem Personalienblatt für Asylsuchende zu verifizieren, dient diese Befragung doch insbesondere auch der 7 Identitätsabklärung (vgl. Art. 26 Abs. 3 AsylG). Dass die Verteidigung in Frage stellt, ob der Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis von den vom SEM erlassenen Anord- nungen erhalten hatte, vermag daran nichts zu ändern. So hält sie dazu nur unsub- stantiiert fest, dass dies «soweit ersichtlich» nicht der Fall gewesen sei. 5.3.4 Wenn mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2746/2024 vom 15. August 2024 geltend gemacht wird, dass den Aussagen des Beschwerdeführers besonderes Gewicht zukomme, da er im Asylverfahren keinerlei Identitätsdoku- mente oder anderen Beweismittel habe einreichen können, welche als Indizien für die geltend gemachte Minderjährigkeit hätten gewertet werden können, ist festzu- stellen, dass im referenzierten Fall ein rechtsmedizinisches Gutachten über die fo- rensische Lebensaltersschätzung der asylsuchenden Person erstellt worden war und auch diesem keine klare Aussage über das Vorliegen einer Minder- respektive Volljährigkeit entnommen werden konnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2746/2024 vom 15. August 2024 E. 5.4). Dass im Asylverfahren ein Gutachten zur Schätzung des Alters des Beschwerdeführers erstellt worden wäre, wird nicht vor- gebracht. Indes wurde ein solches während hängigen Beschwerdeverfahrens durch die Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben (siehe dazu den Gutachtensauftrag vom 30. Dezember 2024), wobei die körperliche Untersuchung am 7. Januar 2025 durch- geführt wurde und diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Min- destalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergeben hat (Gutachten, S. 6). Mit Blick auf die im Haftverfahren eingeschränkte Prüfung erweist sich das Gutach- ten als schlüssig. Offensichtliche und/oder schwere Mängel sind keine auszuma- chen. Was die Rüge anbelangt, das Gutachten sei mangelhaft, weil es sich nicht mit dem Umstand auseinandersetze, dass bei Afrikanern im Vergleich zu Europäern frühere Entwicklungen der Weisheitszahnruption beobachtet werden könnten, ist zum einen festzuhalten, dass dies im Gutachten berücksichtigt wurde. Zum andern wurde vorliegend auf den Abschluss des Wurzelwachstums abgestellt, wo keine re- levanten ethischen Einflüsse zu erwarten seien (Gutachten, S. 4 und 5). Wenn gel- tend gemacht wird, auch Geschlechtsreife, Körpergewicht und Body-Mass-Index (nachfolgend: BMI) sprächen für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, ist daran zu erinnern, dass das Gutachten bezüglich der sexuellen Reifezeichen von einer abgeschlossenen Entwicklung ausgeht, welche offensichtlich auch bei erwach- senen Männern festgestellt werden kann (Gutachten, S. 2). Dass das unterdurch- schnittliche Körpergewicht und der eher tiefe BMI unter Berücksichtigung des un- auffälligen Entwicklungsstands auf Mangelernährung zurückgeführt werden können (Gutachten, S. 3), erhellt ebenfalls ohne Weiteres. Dass das von der Rechtspre- chung anerkannte Mindestalterskonzept im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Un- tersuchungsergebnisse angewendet wurde, wird zu Recht nicht beanstandet (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-146/2023 vom 14. März 2023 E. 5 mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3 vom 8. August 2018 E. 4.3). Soweit in den abschliessenden Bemerkungen im Wesentlichen vorgebracht wird, dem Gutachten komme nur beschränkt Beweiswert zu, ist festzuhalten, dass medi- zinische Altersabklärungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person darstellen. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärzt- 8 liche Untersuchung sind dabei, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, grundsätzlich zum Beweis geeignet (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-2746/2024 vom 15. August 2024 E. 5.2.1). Das Bundesverwaltungsge- richt hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3 mit Hinweis). Mit diesen setzt sich die Vertei- digung nicht auseinander. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sind darüber hinaus die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstel- len (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2746/2024 vom 15. August 2024 E. 5.2.1 mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f.). Zumal sich das Gutachten mit Blick auf die im Haftverfahren eingeschränkte Prüfung als schlüssig erweist und weder die vorerwähnten noch die nachstehenden Um- stände dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich minderjährig wäre, stellen die medizinischen Abklärungen ein starkes Indiz für das Vorliegen des strei- tigen Alters dar. 5.3.5 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafver- fahren gegen das von den Migrationsbehörden angenommene Geburtsdatum oppo- niert hat, nicht darauf schliessen lässt, dass es sich beim «17.07.2007» um das wirk- liche Geburtsdatum des Beschwerdeführers handelt und das SEM zu Unrecht von seiner Volljährigkeit ausgegangen war. So mag es zwar zutreffen, dass dem Be- schwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2024 durch die Kan- tonspolizei Bern auch das rechtliche Gehör nach Art. 74 i.V.m. Art. 119 AIG betref- fend FREPOL-Angelegenheiten gewährt wurde und er in diesem Rahmen angege- ben hatte, sein Geburtsdatum stimme nicht, den «17.07.2007» nannte und die Un- terschrift verweigerte (Beschwerdebeilage 4). Anlässlich der gleich anschliessend durchgeführten delegierten Einvernahme zum Einbruchdiebstahl vom 11. Dezember 2024 beanstandete er das Geburtsdatum mit der Vorinstanz jedoch nicht (mehr) und unterzeichnete das Protokoll; dies obschon als offizielles Geburtsdatum der «01.01.2006» aufgeführt und der «17.07.2007» lediglich bei den Aliasangaben ver- merkt wurde. Anlässlich der Hafteröffnung gab er sodann auf Frage, wie es ihm gehe, ohne Umschweife an, dass das Geburtsdatum nicht stimme und sie «das aus dem Kopf gemacht» hätten (Hafteröffnungseinvernahme vom 12. Dezember 2024, S. 3 Z. 71-73). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, antwortete er auf Frage, wie sein richtiges Geburtsdatum laute, sodann auf Deutsch mit «17.09.2007» (a.a.O., S. 3 Z. 75-77). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass diese An- gabe den mangelhaften Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers geschuldet sein dürfte, ist daran zu erinnern, dass der Hafteröffnungseinvernahme ein Arabisch- Deutsch-Übersetzer beiwohnte, der Beschwerdeführer das Geburtsdatum also auch auf Arabisch hätte nennen und/oder sich spätestens bei der Rückübersetzung hätte korrigieren können. Dass der Beschwerdeführer oder die Verteidigung bei der Rückübersetzung diesbezüglich einen Vorbehalt gemacht hätte, ist aus dem Proto- koll nicht ersichtlich. Er verweigerte lediglich die Unterschrift (a.a.O., S. 3 Z. 75-77 und S. 10 Z. 335-336; anders etwa S. 4 Z. 90, S. 6 Z. 188-189, S. 8 Z. 226 oder S. 9 9 Z. 269). Am Ende der Befragung zur Sache nach Ergänzungen und Bemerkungen gefragt, gab der Beschwerdeführer lediglich an, die Hauptsache sei, dass sein Ge- burtsdatum nicht der «01.01.2006» sei (a.a.O., S. 9 Z. 281-282). Daraus folgt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums – und damit auch hinsichtlich Alters – nicht als konsistent bezeichnet werden können, so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Altersschätzung der Migrati- onsbehörden abstellte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren Unterlagen der Dänischen und der Schwedischen Migrations- behörden einreichte, aus denen deutlich wird, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2024 in Dänemark einen Asylantrag gestellt und den «17.07.2007» als sei- nen Geburtstag genannt, während er im Asylantrag vom 8. März 2024 in Schweden den «17.03.2009» angegeben hatte (siehe dazu die Schreiben des Schwedischen Migrationsdienstes vom 5. September 2024 und des Dänischen Migrationsdienstes vom 16. September 2024). 5.3.6 Was das Vorbringen anbelangt, wonach die Vorinstanz unzutreffenderweise fest- stelle, dass alle übrigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von «ordentli- chen» Staatsanwaltschaften und nicht von Jugendanwaltschaften geführt würden, kann den im Beschwerdeverfahren eingereichten Polizeirapporten zwar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl im Kanton St. Gallen als auch im Kanton Freiburg als Minderjähriger geführt wurde. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem gemäss Strafregistereintrag vom 9. Oktober 2024 von der Jugendanwalt- schaft Bern-Mittelland geführten Verfahren zutreffend erwog, ist auch insoweit nicht bekannt, aus welchen Gründen in den jeweiligen Rapporten der «17.07.2007» ver- merkt (Beschwerdebeilagen 8, 9 und 10) bzw. die Untersuchung im Kanton Freiburg gegen den Beschuldigten als Jugendlichen geführt wird (Beschwerdebeilage 10). Insbesondere ist unklar, welche Abklärungen die dortigen Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers getätigt haben. Entsprechendes wird in der Beschwerde denn auch nicht dargetan. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass bei den Regionalen bzw. «ordentlichen» Staatsanwaltschaften Emmental Oberaar- gau und Bern-Mittelland mehrere Verfahren gegen den Beschuldigten (EO 24 14071, EO 24 13819, EO 24 13995, BM 24 45521, BM 24 47158, BM 24 48113), unter an- derem wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, hängig sind (siehe dazu den oberinstanzlich eingereichten Tribunaauszug vom 30. Dezember 2024). 5.3.7 Wenn schliesslich auch oberinstanzlich wieder vorgebracht wird, der Beschwerde- führer sei mehrfach in der Begleitung von Minderjährigen angetroffen worden (Be- schwerdebeilagen 8 und 20), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer mit Minderjähri- gen abgibt, stellt kein zwingendes Indiz dafür dar, dass er selbst noch minderjährig wäre. 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf das von den Migrationsbehörden eingesetzte Geburtsdatum abstellte, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, die StPO für anwendbar erklärte (Art. 1 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StPO) und seine (sachliche) Zuständigkeit bejahte. Dies gilt umso mehr, als dass das zwischenzeitlich erstellte Gutachten des IRM zur 10 Forensischen Altersschätzung des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2025 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben hat (E. 5.3.4 hiervor). 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anfor- derungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Kon- kretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. Septem- ber 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete den dringenden Tatverdacht im Haft- anordnungsentscheid ARR 24 45 vom 13. Dezember 2024 wie folgt: Der Beschuldigte ist geständig. Weiter wurde das Deliktsgut im Taxi aufgefunden, in welchem sich namentlich der Beschuldigte befand und festgenommen worden konnte. Damit wurde er in flagranti ertappt. Damit ist der dringende Tatverdacht auf den Einbruchdiebstahl am 11.12.2024 auch ohne das Vorliegen weiterer Beweismittel gegeben. Polizeiberichte stellen ein gesetzlich zulässiges strafprozes- suales Beweismittel dar (Art. 100 Abs. 1 lit. b sowie Art. 307 Abs. 3 StPO; Urteile des BGer 6B_466/2019 vom 17.09.2019 E. 1.3.2, 1B_218/2016 vom 03.11.2016 E. 2.2). In Bezug auf den Einbruchdiebstahl in Langnau vom 15.10.2024 liegt ein DNA-Treffer und ein Geständnis des Beschuldigten vor, womit der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. Welcher Tatbeitrag dabei dem Beschuldigten zuzurechnen ist, inwiefern seine Aussagen verwertbar sein werden sowie der Einbruchdiebstahl in Jegenstorf vom 02.12.2024 und der versuchte Einbruchdiebstahl in Burgdorf vom 08.12.2024, bilden Gegenstand der weiteren Ermittlungen. Diese weiteren möglicherweise vom Beschuldigten begangenen Delikte bilden nicht Grundlage der Begründung des dringenden Tatverdachts im Haftantrag. Festzuhalten ist weiter, dass der Beschuldigte der wenige Stunden nach dem Einbruchdiebstahl durchgeführten polizeilichen 11 Einvernahme folgen konnte, strukturierte Aussagen machte und sagte, dass er der Befragung folgen könne. Damit erscheint fraglich, inwiefern er kurze Zeit vorher noch unter Einfluss von Drogen- und/oder Medikamenteneinfluss gestanden haben soll. Prozessuale Fragen wie z.B. die Verwertbarkeit von Be- weismitteln sind durch den Haftrichter nicht abschliessend zu beurteilen (SK StPO-FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N 6). Die Aussage des Beschuldigten ist zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund des Ausgeführten verwertbar. 6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht mehr. Entspre- chend erfolgt nachstehend lediglich eine summarische Prüfung: Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach der dringende Tatverdacht des mehrfachen Einbruchdiebstahls zu bejahen ist. Wie die Staatsan- waltschaft im Haftantrag darlegt, stützt sich dieser derzeit zum einen auf den Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Dezember 2024 (nachfolgend: Be- richtsrapport) und zum anderen auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Mit der Vorinstanz handelt es sich bei polizeilichen Berichten i.S.v. Art. 307 Abs. 3 StPO um gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel (vgl. dazu auch den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). Wie dem Berichts- rapport entnommen werden kann, wurden der Beschwerdeführer und drei weitere Personen nach dem Einbruchdiebstahl vom 11. Dezember 2024 in den E.________ Shop in Burgdorf in flagranti ertappt, wobei sie zwei Rucksäcke mit Smartphones und Smartwatches, teilweise noch mit Diebstahlsicherung versehen, mit sich führten. Abklärungen ergaben zudem, dass die Spurenauswertung eines Einbruchdiebstahls in Langnau i. E. einen positiven Spurenhit auf den Beschwerdeführer ergab (siehe dazu S. 2 des Berichtsrapports). Wie erwähnt (E. 4.2 hiervor), ist der Beschwerde- führer denn auch geständig, den Einbruchdiebstahl vom 11. Dezember 2024 zusam- men mit F.________, G.________ und H.________, die er angeblich nicht kennt, begangen zu haben (zum Ganzen: delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2024, S. 3 Z. 47-100 und S. 4 Z. 116-120). Die Rucksäcke mit dem Deliktsgut würden ihnen gehören (a.a.O., S. 3-4 Z. 97-110). Wer den Gullyde- ckel ins Schaufenster geworfen habe, konnte der Beschwerdeführer nicht sagen. Er habe am Ende aber auch Glas zerschlagen (a.a.O., S. 4 Z. 122-125). Mit den ent- sprechenden Spurenhits konfrontiert, gestand der Beschwerdeführer auch den Ein- bruchdiebstahl am 15. Oktober 2024 in das Lebensmittelgeschäft I.________ in Langnau i.E. ein (Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Dezember 2024, S. 6 Z. 177- 178). Dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe bei beiden Einbruch- diebstählen unter Drogen- und Medikamenteneinfluss gestanden bzw. sei nicht klar im Kopf gewesen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezem- ber 2024, S. 2 Z. 25-35, S. 3 Z. 47-48 und S. 4 Z, 124; Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Dezember 2024 S. 4 Z. 100 und 106-107, S. 6 Z. 177-181 und S. 8 Z. 233- 236), ändert daran nichts. So werden allfällige sich betreffend Schuldfähigkeit stel- lende Fragen nach Vorliegen sämtlicher Beweisergebnisse vom Sachrichter sorgfäl- tig zu prüfen sein (BGE 143 IV 330 E. 2.6). Mit der Vorinstanz sind zum aktuellen Zeitpunkt auch die Aussagen des Beschwerdeführers verwertbar. 6.4 Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen. 12 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Flucht- und Kollusionsgefahr. 7.1 7.1.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Viel- mehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die ge- samten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hin- weisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6.Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.1.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Fluchtgefahr im Haftanordnungs- entscheid ARR 24 45 vom 13. Dezember 2024 folgendermassen: Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit, der erst kürzlichen Einreise in die Schweiz, der Le- bensverhältnisse und fehlenden familiären oder sozialen Bindungen in der Schweiz ist die Fluchtgefahr zweifellos gegeben. Die Verteidigung stellt die Fluchtgefahr auch nicht in Abrede. 13 7.1.3 Auch oberinstanzlich bestreitet der Beschwerdeführer den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr nicht. Entsprechend erfolgt diesbezüglich ebenfalls nur eine sum- marische Prüfung. 7.1.4 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Auch insoweit kann vor- weg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 12. Dezember 2024 und der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mindestens 19-jährigen marokka- nischen Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch gemäss den der Kammer vorliegen- den Informationen infolge Verletzung seiner Mitwirkungspflichten abgeschrieben wurde (Beschwerdebeilagen 6 und 7; vgl. auch das von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von D.________, SEM, an den Leis- tungserbringer Rechtsschutz des BAZ vom 25. September 2024; Gutachten des IRM zur Altersschätzung vom 8. Januar 2025, S. 6). Er ist im September 2024 – und damit erst kürzlich – in die Schweiz eingereist (Beschwerdebeilage 5; Questionnaire Eur- opa SEM vom 3. September 2024; vgl. auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. Dezember 2024, S. 6 Z. 228-230 [Oktober oder September 2024] sowie anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 12. Dezember 2024, S. 4 Z. 113-117 [September 2024]). Davor soll er sich gemäss eigenen Aussagen in Italien und Deutschland aufgehalten haben (Hafteröff- nungseinvernahme vom 12. Dezember 2024, S. 5 Z. 148-149). Der Beschwerdefüh- rer gab denn auch an, Deutsch zu sprechen, da er in Deutschland gewesen sei (a.a.O., S. 5 Z. 154-156). Wie den von der Staatsanwaltschaft oberinstanzlich ein- gereichten Unterlagen entnommen werden kann, hatte er zudem am 4. März 2024 in Dänemark und am 8. März 2024 in Schweden Asylanträge gestellt (Schreiben des Schwedischen Migrationsdienstes vom 5. September 2024 und des Dänischen Mi- grationsdienstes vom 16. September 2024). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Arbeit und hat keine Angehörigen in der Schweiz (delegierte Einvernahme vom 11. Dezember 2024, S. 6 Z. 239-240 und Hafteröffnungseinvernahme vom 12. De- zember 2024, S. 5 Z. 127-131 und 145-146). Er gibt zwar an, bei seiner Freundin, die er heiraten möchte, zu wohnen, scheint diese aber erst kurz vor seiner Verhaf- tung kennengelernt zu haben. Nähere Angaben machte er nicht (Hafteröffnungsein- vernahme vom 12. Dezember 2024, S. 5 Z. 125 und 140 sowie S. 9 Z. 290-297; delegierte Einvernahme vom 11. Dezember 2024, S. 5-6 Z. 202-211). Die persönli- che Situation des Beschwerdeführers spricht mithin klar gegen eine Verwurzelung in der Schweiz. Anreiz zur Flucht gibt die dem Beschwerdeführer drohende Landesver- weisung, handelt es sich bei den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen (Diebstahl gemäss Art. 139 StGB i.V.m. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB) gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB um Anlassdelikte zur Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung. Hinzu kommt, dass bei den Regionalen Staatsanwaltschaften Emmental-Oberaargau und Bern-Mittelland weitere Strafverfahren wegen ähnlicher Delikte hängig sind (siehe dazu E. 5.3.6 hiervor). Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Ge- sichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerde- führer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stel- 14 len und im In- oder Ausland untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände muss von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgegangen werden. 7.1.5 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht zusätzlich den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer bringt insoweit lediglich vor, die Kollusions- gefahr entfalle nach Durchführung der auf den 16. Januar 2025 angesetzten Einver- nahmen des Beschwerdeführers und der drei Mitbeschuldigten. Zumal die Fluchtge- fahr auch nach Durchführung der erwähnten Einvernahmen fortbesteht, kann vorlie- gend offenbleiben, ob die Kollusionsgefahr dannzumal auch noch gegeben sein wird. 8. 8.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die- ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.3 Wenn der Beschwerdeführer eventualiter die Beschränkung der Haftdauer auf einen Monat beantragt, ist festzuhalten, dass der von ihm angerufene Art. 27 Abs. 3 JStPO, welcher vorsieht, dass die Untersuchungshaft maximal für einen Monat angeordnet werden kann, keine Anwendung findet, da vorliegend von der Volljährigkeit des Be- schwerdeführers ausgegangen werden muss (E. 5.3 und 5.4 hiervor). Eine analoge Anwendung der Bestimmung, wie sie die Verteidigung ins Feld führt, erscheint nicht angezeigt. 8.4 Der Beschwerdeführer wurde am 11. Dezember 2024 festgenommen. Da vorliegend von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden muss, richtet sich das Strafmass nach den Strafbestimmungen des Erwachsenenstrafrechts. Mit Blick auf die im Raum ste- henden mehrfachen Einbruchdiebstähle droht hinsichtlich des Strafmasses mithin noch keine Überhaft (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB, wonach der Strafrahmen bei einfa- chem Diebstahl bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt, sowie Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, wonach Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden). Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (weitere Spurenauswertungen, parteiöffent-li- 15 che Einvernahmen, Abschluss der Untersuchung inkl. nochmaliger einlässlicher Ein- vernahme des Beschwerdeführers und Anklageerhebung) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsa- chen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.5 Was den Subeventualantrag anbelangt, wonach der Beschwerdeführer spätestens nach Durchführung der auf den 16. Januar 2025 angesetzten Einvernahmen aus der Haft zu entlassen sei, ist daran zu erinnern, dass die Fluchtgefahr mutmasslich auch bei einem allfälligen Wegfall der Kollusionsgefahr fortbestehen wird (vgl. E. 7.2 hier- vor), womit eine Kürzung der Haft bis zum 16. Januar 2025 so oder anders ausser Betracht fällt. Ohnehin beurteilt die Beschwerdekammer die Voraussetzungen von Untersuchungshaft zudem aufgrund aktueller und nicht solcher Umstände, welche in Zukunft liegen und nicht genauer bekannt sind. 8.6 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könn- ten, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. 8.7 Soweit eine Verlegung des Beschwerdeführers in die Jugendabteilung des Regio- nalgerichts Thun verlangt wird, ist zum einen erneut darauf hinzuweisen, dass vor- liegend von dessen Volljährigkeit auszugehen ist. Zum anderen ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Frage des Haftregimes handelt, zu deren Klärung die Beschwerdekammer nicht zuständig ist. 8.8 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2025 (Eingang Beschwerdekammer: 13. Januar 2025) wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtsprä- sidentin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 14. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17