gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft betreffend ihre Region indes nicht vorliegt – sowie deren Zuständigkeiten hinreichend aufgezeigt. Darauf wird verwiesen (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung; S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Beschuldigten vom 23. Januar 2025). 4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind resp. dass teilweise ein Verfahrenshindernis besteht. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung er-