179bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie in allgemeiner Weise auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 231.1) beruft, kann offensichtlich davon ausgegangen werden, dass die Äusserungen der Staatsanwaltschaft, wonach ausser den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers keine zusätzlichen, weiterführenden Anhaltspunkte auf zu prüfende strafrechtsrelevante Sachverhaltselemente erkennbar seien, auch betreffend diese Straftatbestände gelten und diese folglich von der Nichtanhandnahmeverfügung mitumfasst sind.