Die Kantonspolizei Bern hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Anzeigerapport an die Staatsanwaltschaft verfasst. Daraus kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass die Kantonspolizei Bern den von ihm geschilderten Sachverhalt bestätigt hat. Vielmehr wurde dies der Staatsanwaltschaft zur Beurteilung überlassen. Dass die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte Überwa- chungs- und Abschaltmassnahmen mangels Bestreitung implizit bestätigen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Wenn sich der Beschwerdeführer ferner nebst Art. 49 FMG auf Art. 179bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;