Der Unterschied zwischen einem Antrags- und Offizialdelikt liegt darin, dass bei einem Antragsdelikt auch dann kein Strafverfahren zu eröffnen ist, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen, soweit die geschädigte Person darauf verzichtet, Strafantrag zu stellen (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Bei einem Antragsdelikt hat es mithin die geschädigte Person in der Hand, bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu entscheiden, ob ein Strafverfahren eröffnet wird oder nicht. Die Kantonspolizei Bern hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Anzeigerapport an die Staatsanwaltschaft verfasst.