Soweit er eine falsche resp. aktenwidrige Sachverhaltsdarstellung rügt, ist auf Z. 139 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2024 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Aussagen gemacht hat. Wenn er die Ansicht vertritt, die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren zu eröffnen, weil es sich bei den von ihm angezeigten Delikten um Offizialdelikte handle, verkennt er, dass auch bei Offizialdelikten nur dann ein Strafverfahren zu eröffnen ist, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO; vgl. E. 4.1 hiervor).