6 am 14. März 2024 eine Abschaltung aus technischen Gründen nicht habe bestätigen können). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Einwände gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gehen fehl. Soweit er eine falsche resp. aktenwidrige Sachverhaltsdarstellung rügt, ist auf Z. 139 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2024 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Aussagen gemacht hat.