des Protokolls). Gleichermassen ist es unverständlich, weshalb der Berufungsführer nie den Anbieter gewechselt hat, obwohl er angeblich über Jahre Probleme mit seiner Telefonie gehabt haben will (Z. 164 ff. des Protokolls), resp. weshalb er weiterhin die Gespräche über die Telefonnummer D.________ und nicht über eine andere Telefonnummer, z.B. sein privates Mobiltelefon geführt hat (Z. 172 ff. des Protokolls). Auch seine Ausführung, wonach ihm ein Mann vom Störungsdienst der Beschuldigten gesagt habe, dass er abgehört werde (Z. 156 ff. des Protokolls), erscheint als blosse unbelegte Behauptung.