Auch zwischenzeitlich erfolgte offenbar keine solche Aufnahme, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers sich wiederum mehrere Vorfälle ereignet haben sollen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer vom einvernehmenden Polizisten zu Recht auf gewisse Widersprüche in seinen Aussagen aufmerksam gemacht. Es erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte die Gespräche des Beschwerdeführers beenden sollte, wenn diese seine Gespräche abhören möchte (vgl. Z. 120 ff. des Protokolls).