Seine Angaben an der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. April 2024 erscheinen denn auch nicht nachvollziehbar resp. stringent. Der Beschwerdeführer wurde bereits damals gefragt, ob er ein von ihm geltend gemachtes «Klick-Geräusch» oder eine Abschaltung eines Telefonats via Bild- oder Tonaufnahme habe festhalten können, was er verneinte. Er gab an, dass er versuche, noch eine Aufnahme zu machen (vgl. Z. 69 ff. des Protokolls). Auch zwischenzeitlich erfolgte offenbar keine solche Aufnahme, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers sich wiederum mehrere Vorfälle ereignet haben sollen.