323 StPO) liegt offensichtlich nicht vor und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus strafbare Handlungen der Beschuldigten geltend macht, liegen hierfür (ebenfalls) keine zureichend konkreten Anhaltspunkte vor. Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise erwogen hat (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), sind vorliegend ausser den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers keine zusätzlichen, weiterführenden Anhaltspunkte auf zu prüfende strafrechtsrelevante Sachverhaltselemente erkennbar. Seine Angaben an der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. April 2024 erscheinen denn auch nicht nachvollziehbar resp.