Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 25. August 2024 dieselben Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten erneut geltend macht, liegt für den bereits geprüften Deliktszeitraum eine bereits rechtskräftig abgeurteilte Sache und damit ein Verfahrenshindernis vor. Hierbei handelt es sich offensichtlich um denselben rechtlichen und tatsächlichen Lebenssachverhalt, weshalb die Staatsanwaltschaft insoweit das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StPO). Ein Wiederaufnahmegrund (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO) liegt offensichtlich nicht vor und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.