Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die mit der materiellen Rechtskraft einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung erfasst die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 in fine; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5). 4.3 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Der Beschwerdeführer hat bereits am 23. Januar resp. 13. März 2024 auf dem Polizeiposten E.________ (Örtlichkeit)