Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1). Nichtanhandnahmeverfügungen sind – unter Vorbehalt einer möglichen Wiederaufnahme – einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 11 Abs. 2 StPO) und bewirken Rechtskraft nach Art. 437 StPO (vgl. zum Ganzen: TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 13 zu Art. 311 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen.