b StPO gilt u.a. das Verbot der Doppelverfolgung («ne bis in idem»; Art. 11 Abs. 1 StPO). 4.2 Nach dem Grundsatz «ne bis in idem» (Verbot der doppelten Strafverfolgung; Art. 11 Abs. 1 StPO) darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens. Es ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1).