4 zessordnung (StPO) den Zwangsmassnahmengerichten vorbehalten. Spätestens mit Abschluss eines Vorverfahrens wäre die betroffene Person über die Durchführung einer Überwachung zu orientieren (Art. 279 StPO) und der Rechtsmittelweg im betreffenden Verfahren stünde offen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.