Die Strafverfolgungsbehörden sind also unabhängig vom Willen des oder der Verletzten verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Delikte zu verfolgen und allenfalls zu ahnden (BSK StGB-RIEDO, Vor Art. 30 N 1). Die Strafverfolgungsbehörden haben daher bei Offizialdelikten von Amtes wegen abzuklären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gegen die A.________ AG wegen Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz am 26.07.2024 durch die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland bereits einmal rechtskräftig nicht an die Hand genommen.