437 StPO und entfaltet insoweit die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes. Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt wird (Art. 303 Abs. 1 StPO). Die meisten Straftatbestände des schweizerischen Strafrechts sind als Offizialdelikte ausgestaltet. Entsprechende Straftaten sind nach Massgabe der Offizialmaxime von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden sind also unabhängig vom Willen des oder der Verletzten verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Delikte zu verfolgen und allenfalls zu ahnden (BSK StGB-RIEDO, Vor Art.