Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis (Verbot der doppelten Strafverfolgung, ne bis in idem), das in jeder Lage von Amtes wegen zu beachten ist. Entscheide, die ein solches Verfahrenshindernis darstellen, sind Sachurteile, d.h. Verurteilungen bzw. Freisprüche. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Art. 320 StPO) ist einem rechtskräftigen freisprechenden Entscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO) und bewirkt Rechtskraft nach Art. 437 StPO und entfaltet insoweit die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes.