Entsprechend dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 StPO ist nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern auch die wiederholte Einleitung eines Strafverfahrens wegen der gleichen Straftat ausgeschlossen (vgl. Art. 300 Abs. 2 StPO). Voraussetzung ist, dass Identität von Täter und Tat gegeben ist (BSK StPO-TAG, Art. 11 N 12). Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis (Verbot der doppelten Strafverfolgung, ne bis in idem), das in jeder Lage von Amtes wegen zu beachten ist.