3 waltschaft, das Verfahren mit der Begründung an die Hand zu nehmen, dass es sich um Offizialdelikte handle. Weiter hielt er fest, «dass längstens eine Anzeige erfolgt sei». 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 und Art. 11 StPO].