Die Nichtanhandnahmeverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Am 25. August 2024 reichte der Beschwerdeführer abermals bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Beschuldigte «infolge Offizialdelikt nach Fernmeldegesetz (SR 780.1), Datenschutzgesetz (SR 235.1) und Strafgesetzbuch (SR 311.0) betreffend Rechtswidriger Abhörung und Abschaltung des Anschlusses D.________ (C.________ GmbH)» ein. Er warf der Beschuldigten erneut vor, diese höre seine Telefonate ab und beende diese absichtlich. Er ersuchte die Staatsan-