Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik betreffe gemäss seinen Aussagen eine im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der Beschuldigten nicht vertragskonform erbrachte Dienstleistung und sei somit eine vertragliche Angelegenheit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung lägen nicht vor. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.