Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2024 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz nicht an die Hand. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik betreffe gemäss seinen Aussagen eine im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der Beschuldigten nicht vertragskonform erbrachte Dienstleistung und sei somit eine vertragliche Angelegenheit.