3. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 23. Januar 2024 am Schalter des Polizeipostens E.________ (Örtlichkeit) vorstellig wurde und geltend machte, seine Telefongespräche würden von der Beschuldigten abgehört und wichtige Telefonate würden absichtlich von dieser beendet. Am 13. März 2024 erschien er erneut auf dem Polizeiposten E.________ (Örtlichkeit) und gab eine Liste von den angeblich betroffenen Telefongesprächen ab. Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2024 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen.