Auch hierfür ist die Beschwerdekammer nicht zuständig und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer als Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter der C.________ GmbH als Strafund Zivilkläger aufgeführt. Dies erscheint rechtens, zumal der Beschwerdeführer die angeblich abgehörten Telefongespräche geführt haben will und er als Privatperson betreffend die vorliegend inkriminierten Straftatbestände betroffen resp. geschädigt ist und sich folglich als Privatklägerschaft konstituieren kann.