Sanktionierung der Beschuldigten beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer ist nicht zuständig, eine beschuldigte Person schuldig und eine Sanktion auszusprechen. Dies obliegt der Staatsanwaltschaft resp. dem urteilenden Gericht. Ebenfalls sind allfällige Schadenersatzansprüche von der Staatsanwaltschaft resp. dem urteilenden Sachgericht im Endentscheid zu beurteilen, soweit im Einzelfall ein Strafverfahren eröffnet wird. Auch hierfür ist die Beschwerdekammer nicht zuständig und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.