2 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2024 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Verurteilung resp. Sanktionierung der Beschuldigten beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.