Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Dezember 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wurde fristgerecht erbracht. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 14. Januar 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 23. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.