1. Mit Verfügung vom 29. November 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: •