Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 545 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Fernmeldege- setz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. November 2024 (BM 24 35880) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. November 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ AG (nachfol- gend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz (FMG; SR 784.10) nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer am 20. Dezember 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde. Er stellte folgende Anträge: • Die Verfügung der Staatsanwaltschaft BE, Region Bern-Mittelland vom 29.11.2024 seit aufzuhe- ben. • Ein Verfahren gegen die vom Beschwerdeführer belegten Offizialdelikte gemäss Vorakten und Anzeigerapport der KAPO vom 12.04.2024 sowie der aktualisierten Abhör- und Abschaltliste sei durch die Staatsanwaltschaft an die Hand von Amtes wegen an die Hand zu nehmen. • Die Beschwerdeinstanz hat der Privatklägerin C.________ GmbH aufzuzeigen, wer (A.________ oder Staat) für die unrechtmässigen stattfindenden Abhör- und Abschaltmassnahmen verantwort- lich ist. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte nennen keine staatlichen Behörden und verweisen den Kläger an die jeweilige Instanz im Kreise umher. Das rechtliche Gehör wird diesbezüglich verweigert. • Die Privatklägerin C.________ GmbH beantragt infolge der rechtswidrigen Abhörung und Unter- brechung des Anschlusses D.________, sei die Beschuldigte und/oder die beauftragende Behörde zu verurteilen und zu büssen. • Der Privatklägerin C.________ GmbH sei infolge des erheblichen finanziellen und ideellen Scha- dens, welcher durch die rechtswidrige Abhöraktion seit Jahren entsteht, ein angemessener und richterlich festgelegter Schadenersatz, zu leisten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Dezember 2024 wurde ein Beschwer- deverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen ei- ne Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wurde fristge- recht erbracht. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 14. Januar 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte mit Stellung- nahme vom 23. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2024 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Verurteilung resp. Sanktionierung der Beschuldigten beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer ist nicht zuständig, eine beschuldigte Person schuldig und eine Sanktion auszuspre- chen. Dies obliegt der Staatsanwaltschaft resp. dem urteilenden Gericht. Ebenfalls sind allfällige Schadenersatzansprüche von der Staatsanwaltschaft resp. dem urtei- lenden Sachgericht im Endentscheid zu beurteilen, soweit im Einzelfall ein Strafver- fahren eröffnet wird. Auch hierfür ist die Beschwerdekammer nicht zuständig und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer als Geschäftsführer und einzigen Gesellschafter der C.________ GmbH als Straf- und Zivilkläger aufgeführt. Dies erscheint rechtens, zumal der Beschwerdeführer die angeblich abgehörten Telefongespräche geführt haben will und er als Privat- person betreffend die vorliegend inkriminierten Straftatbestände betroffen resp. ge- schädigt ist und sich folglich als Privatklägerschaft konstituieren kann. Die Auf- führung des Beschwerdeführers als Straf- und Zivilkläger entspricht entsprechend dem Anfechtungsobjekt. 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 23. Januar 2024 am Schalter des Polizeipostens E.________ (Örtlichkeit) vorstellig wurde und geltend machte, seine Telefongespräche würden von der Beschuldigten abgehört und wichtige Telefonate würden absichtlich von dieser beendet. Am 13. März 2024 erschien er erneut auf dem Polizeiposten E.________ (Örtlichkeit) und gab eine Liste von den angeblich betroffenen Telefongesprächen ab. Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2024 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Mit Verfü- gung vom 26. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland das vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfah- ren wegen Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz nicht an die Hand. Die Re- gionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Problematik betreffe gemäss seinen Aussagen eine im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der Beschuldigten nicht vertragskonform erbrachte Dienstleistung und sei somit eine vertragliche Angelegenheit. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung lägen nicht vor. Die Nichtanhandnahmeverfü- gung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Am 25. August 2024 reichte der Beschwerdeführer abermals bei der Staatsanwalt- schaft Strafanzeige gegen die Beschuldigte «infolge Offizialdelikt nach Fernmelde- gesetz (SR 780.1), Datenschutzgesetz (SR 235.1) und Strafgesetzbuch (SR 311.0) betreffend Rechtswidriger Abhörung und Abschaltung des Anschlusses D.________ (C.________ GmbH)» ein. Er warf der Beschuldigten erneut vor, diese höre seine Telefonate ab und beende diese absichtlich. Er ersuchte die Staatsan- 3 waltschaft, das Verfahren mit der Begründung an die Hand zu nehmen, dass es sich um Offizialdelikte handle. Weiter hielt er fest, «dass längstens eine Anzeige er- folgt sei». 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): [rechtliche Grundlagen Art. 310 und Art. 11 StPO]. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 StPO ist nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern auch die wiederholte Einleitung eines Strafverfahrens wegen der gleichen Straftat ausgeschlossen (vgl. Art. 300 Abs. 2 StPO). Voraussetzung ist, dass Identität von Täter und Tat gegeben ist (BSK StPO-TAG, Art. 11 N 12). Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis (Verbot der doppelten Strafverfolgung, ne bis in idem), das in jeder Lage von Amtes wegen zu beachten ist. Entscheide, die ein solches Verfah- renshindernis darstellen, sind Sachurteile, d.h. Verurteilungen bzw. Freisprüche. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Art. 320 StPO) ist einem rechtskräftigen freisprechen- den Entscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO) und bewirkt Rechtskraft nach Art. 437 StPO und entfaltet insoweit die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes. Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt wird (Art. 303 Abs. 1 StPO). Die meisten Straftatbestände des schweizerischen Strafrechts sind als Offizialdelikte ausgestaltet. Entsprechende Straftaten sind nach Massgabe der Offizialmaxime von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Strafverfolgungsbehörden sind also unabhängig vom Willen des oder der Verletzten verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Delikte zu verfolgen und allenfalls zu ahnden (BSK StGB-RIEDO, Vor Art. 30 N 1). Die Strafverfolgungsbehörden haben daher bei Offizialdelikten von Am- tes wegen abzuklären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gegen die A.________ AG wegen Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz am 26.07.2024 durch die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland bereits ein- mal rechtskräftig nicht an die Hand genommen. Diesbezüglich wird auf die rechtskräftige Verfügung BJS 24 16262 vom 26.07.2024 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hat dabei von Amtes wegen geprüft, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland wurde daher tätig, und es liegt eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor. Bezüglich des mit Strafanzeige vom 12.04.2024 bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und nun […] am 25.08.2024 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (erneut) zur Anzeige gebrachten Sachverhalts besteht hinsichtlich der Täterschaft der Tat Identität, womit die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes greift. Folglich besteht mit Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides mit glei- chem Gegenstand ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass aus der bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereichten Strafanzeige vom 25.08.2024 ausser den unbelegten Behauptungen des Anzeiger kei- ne zusätzlichen, weiterführenden Anhaltspunkte auf zu prüfende strafrechtsrelevante Sachverhalts- elemente erkennbar sind. Die A.________ hat dem Anzeiger bestätigt, dass der Telefonanschluss von den Technikern überprüft wurde und einwandfrei funktionieren würde. Seitens der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland wird kein Verfahren und keine Überwachung gegen den Anzeiger geführt. Für die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland [ist] weder erkennbar noch überprüfbar, ob von einer anderen Behörde Überwachungsmassnahmen angeordnet wurden. Sie wäre gegebenenfalls auch nicht be- fugt, diese auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dies wäre gemäss der eidgenössischen Strafpro- 4 zessordnung (StPO) den Zwangsmassnahmengerichten vorbehalten. Spätestens mit Abschluss eines Vorverfahrens wäre die betroffene Person über die Durchführung einer Überwachung zu orientieren (Art. 279 StPO) und der Rechtsmittelweg im betreffenden Verfahren stünde offen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Es muss mit an- deren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Stra- funtersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Als Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO gilt u.a. das Verbot der Doppelverfolgung («ne bis in idem»; Art. 11 Abs. 1 StPO). 4.2 Nach dem Grundsatz «ne bis in idem» (Verbot der doppelten Strafverfolgung; Art. 11 Abs. 1 StPO) darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freige- sprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens. Es ist in jedem Verfah- rensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1). Nichtanhandnahmeverfügungen sind – unter Vorbehalt einer möglichen Wieder- aufnahme – einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 11 Abs. 2 StPO) und bewirken Rechtskraft nach Art. 437 StPO (vgl. zum Ganzen: TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 13 zu Art. 311 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im We- sentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation die- ser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die mit der materiellen Rechtskraft einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung erfasst die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 in fine; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5). 4.3 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Der Beschwerdeführer hat bereits am 23. Januar resp. 13. März 2024 auf dem Polizeiposten E.________ (Örtlichkeit) 5 gegen die Beschuldigte Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Fernmel- degesetz eingereicht, wobei er gleichermassen wie in der Strafanzeige vom 25. August 2025 sachverhaltsmässig geltend machte, dass seine Telefonate von der Beschuldigten abgehört und absichtlich beendet würden. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hat den diesbezüglichen Sachverhalt ge- prüft und insoweit am 26. Juli 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 25. August 2024 diesel- ben Vorwürfe gegenüber der Beschuldigten erneut geltend macht, liegt für den be- reits geprüften Deliktszeitraum eine bereits rechtskräftig abgeurteilte Sache und damit ein Verfahrenshindernis vor. Hierbei handelt es sich offensichtlich um den- selben rechtlichen und tatsächlichen Lebenssachverhalt, weshalb die Staatsan- waltschaft insoweit das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StPO). Ein Wiederaufnahmegrund (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO) liegt offensichtlich nicht vor und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus strafbare Handlungen der Beschul- digten geltend macht, liegen hierfür (ebenfalls) keine zureichend konkreten An- haltspunkte vor. Wie die Staatsanwaltschaft richtigerweise erwogen hat (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), sind vorliegend ausser den unbelegten Behauptun- gen des Beschwerdeführers keine zusätzlichen, weiterführenden Anhaltspunkte auf zu prüfende strafrechtsrelevante Sachverhaltselemente erkennbar. Seine Angaben an der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 3. April 2024 erschei- nen denn auch nicht nachvollziehbar resp. stringent. Der Beschwerdeführer wurde bereits damals gefragt, ob er ein von ihm geltend gemachtes «Klick-Geräusch» oder eine Abschaltung eines Telefonats via Bild- oder Tonaufnahme habe festhal- ten können, was er verneinte. Er gab an, dass er versuche, noch eine Aufnahme zu machen (vgl. Z. 69 ff. des Protokolls). Auch zwischenzeitlich erfolgte offenbar keine solche Aufnahme, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers sich wieder- um mehrere Vorfälle ereignet haben sollen. Des Weiteren wurde der Beschwerde- führer vom einvernehmenden Polizisten zu Recht auf gewisse Widersprüche in seinen Aussagen aufmerksam gemacht. Es erscheint in der Tat nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Beschuldigte die Gespräche des Beschwerdeführers beenden sollte, wenn diese seine Gespräche abhören möchte (vgl. Z. 120 ff. des Protokolls). Gleichermassen ist es unverständlich, weshalb der Berufungsführer nie den Anbie- ter gewechselt hat, obwohl er angeblich über Jahre Probleme mit seiner Telefonie gehabt haben will (Z. 164 ff. des Protokolls), resp. weshalb er weiterhin die Ge- spräche über die Telefonnummer D.________ und nicht über eine andere Telefon- nummer, z.B. sein privates Mobiltelefon geführt hat (Z. 172 ff. des Protokolls). Auch seine Ausführung, wonach ihm ein Mann vom Störungsdienst der Beschuldigten gesagt habe, dass er abgehört werde (Z. 156 ff. des Protokolls), erscheint als blos- se unbelegte Behauptung. Gemäss den Angaben der Beschuldigten hat eine um- gehende Prüfung ihrer Techniker am 14. März 2024 ergeben, dass keine Störung vorliegt (vgl. S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Beschuldigten vom 23. Januar 2025, vgl. ebenso das Schreiben der Beschuldigten an den Beschwer- deführer vom 20. August 2024 und die vom Beschwerdeführer eingereichte Liste von angeblicher Telefonüberwachung mit Abschaltung, wonach die Beschuldigte 6 am 14. März 2024 eine Abschaltung aus technischen Gründen nicht habe bestäti- gen können). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Einwände gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gehen fehl. Soweit er eine falsche resp. aktenwidrige Sachverhaltsdarstellung rügt, ist auf Z. 139 f. des Protokolls der poli- zeilichen Einvernahme vom 3. April 2024 zu verweisen, wonach der Beschwerde- führer die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Aussagen gemacht hat. Wenn er die Ansicht vertritt, die Staatsanwaltschaft sei verpflichtet, gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren zu eröffnen, weil es sich bei den von ihm angezeigten Delikten um Offizialdelikte handle, verkennt er, dass auch bei Offizialdelikten nur dann ein Strafverfahren zu eröffnen ist, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO; vgl. E. 4.1 hiervor). Ein solcher liegt hier – mit den blossen und zudem widersprüchlichen und nicht stringenten Behauptungen des Beschwerde- führers – nicht vor, weshalb es auch keine Rechtsverweigerung resp. Verweige- rung des rechtlichen Gehörs darstellt, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtan- handnahmeverfügung erlassen hat. Der Unterschied zwischen einem Antrags- und Offizialdelikt liegt darin, dass bei einem Antragsdelikt auch dann kein Strafverfah- ren zu eröffnen ist, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen, soweit die geschädigte Person darauf verzichtet, Strafantrag zu stellen (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Bei einem Antragsdelikt hat es mithin die ge- schädigte Person in der Hand, bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu entscheiden, ob ein Strafverfahren eröffnet wird oder nicht. Die Kantonspolizei Bern hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Anzeigerapport an die Staats- anwaltschaft verfasst. Daraus kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass die Kantonspolizei Bern den von ihm geschilderten Sachverhalt bestätigt hat. Vielmehr wurde dies der Staatsanwaltschaft zur Beurtei- lung überlassen. Dass die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte Überwa- chungs- und Abschaltmassnahmen mangels Bestreitung implizit bestätigen wür- den, trifft ebenfalls nicht zu. Wenn sich der Beschwerdeführer ferner nebst Art. 49 FMG auf Art. 179bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) so- wie in allgemeiner Weise auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (Daten- schutzgesetz, DSG; SR 231.1) beruft, kann offensichtlich davon ausgegangen werden, dass die Äusserungen der Staatsanwaltschaft, wonach ausser den unbe- legten Behauptungen des Beschwerdeführers keine zusätzlichen, weiterführenden Anhaltspunkte auf zu prüfende strafrechtsrelevante Sachverhaltselemente erkenn- bar seien, auch betreffend diese Straftatbestände gelten und diese folglich von der Nichtanhandnahmeverfügung mitumfasst sind. Schliesslich wurden dem Be- schwerdeführer von der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten die gesetzli- chen Grundlagen betreffend eine allfällige Überwachung – welche vorliegend gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft betreffend ihre Region indes nicht vorliegt – sowie deren Zuständigkeiten hinreichend aufgezeigt. Darauf wird verwie- sen (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung; S. 3 der oberinstanzlichen Stellung- nahme der Beschuldigten vom 23. Januar 2025). 4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind resp. dass teilweise ein Verfahrenshindernis besteht. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung er- 7 lassen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Beschwerde ist unbegründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der von ihm geleisteten Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerde- führer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile ent- standen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Ihr ist folglich ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 entnommen. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9