8. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer beschränkte sich im Beschwerdeverfahren darauf, einige wenige Notizen auf dem angefochtenen Entscheid anzubringen und einige Dokumente einzureichen. Der Beschwerdeführer hat entsprechend keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).