6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde nicht mehr als formalen Leerlauf bedeuten. Insbesondere hatten die Parteien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekammer entscheidet daher wie folgt reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO): Die Verfahrenskosten des Verfahrens PEN 24 32 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 4. April 2024 werden vollumfänglich bis zum 30. November 2025 gestundet. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO).