Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die fraglichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu stunden, nicht zuletzt auch aufgrund der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5.2 Die fraglichen Verfahrenskosten sind für die im angefochtenen Entscheid angeordnete Dauer zu stunden, das heisst bis zum 30. November 2025. Danach wird das Inkasso der Verfahrenskosten wieder in Gang gesetzt. Es steht dem Beschwerdeführer offen, dann erneut ein Gesuch um Stundung oder Erlass zu stellen. Ein solches wäre erneut bei der Vorinstanz, dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, zu stellen.