5. 5.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass es um die Gesundheit des Beschwerdeführers mindestens Ende 2024 offenbar nicht gut stand, war er doch zweieinhalb Monate lang vollumfänglich arbeitsunfähig. Ebenfalls hat sich seine finanzielle Situation zu Beginn des Jahres 2024 massiv verschlechtert, da er einen grossen Teil seines Ersparten aufgeben musste. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die fraglichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu stunden, nicht zuletzt auch aufgrund der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.