Praxisgemäss macht der Notgroschen einen Betrag in der Höhe des monatlichen Grundbedarfs aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 581 vom 3. Juni 2022 E. 5.5 mit Hinweisen). Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Notwendigkeit und die tatsächliche Zahlung der entsprechenden Kosten nachgewiesen ist (BGE 121 III 22; sog. «Effektivitätsgrundsatz»). Ob der Notgroschen im vorliegenden Fall die Höhe des Vermögens-