Hat die beschwerdeführende Person Vermögen, kann ihr grundsätzlich zugemutet werden, dieses zur Begleichung von ihr durch Straftaten verursachten Kosten des Strafverfahrens zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den Notgroschen, übersteigt. Bei der Festsetzung des Notgroschens ist den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Praxisgemäss macht der Notgroschen einen Betrag in der Höhe des monatlichen Grundbedarfs aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 581 vom 3. Juni 2022 E. 5.5 mit Hinweisen).