Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums vom 1. April 2010/1. Juli 2020), welches im Rahmen der Prüfung eines Stundungs- bzw. Erlassgesuchs praxisgemäss beigezogen wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 24 134 vom 16. April 2024 E. 3). Hat die beschwerdeführende Person Vermögen, kann ihr grundsätzlich zugemutet werden, dieses zur Begleichung von ihr durch Straftaten verursachten Kosten des Strafverfahrens zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den Notgroschen, übersteigt.